Home

Satzungen

Satzung des Tennisklubs am Stadtwald Rheinbach

(Fassung vom 11. Juni 1976)

1. Der Verein führt den Namen “Tennisklub am Stadtwald” und hat seinen Sitz in Rheinbach.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Zweck des Vereins besteht in der sportlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der planmäßigern Ausübung Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

3. Der Verein hat

- ordentliiche Mitglieder (aktive Mitglieder)
- Jugendliche (14 bis 18 Jahre)
- Kinder (unter 14 Jahren)
- ausserordentliche Mitglieder (inaktive Mitglieder)
- Ehrenmitglieder.

4. Alle Mitglieder besitzen die aus der Zweckbestimmung und der Satzung des Vereins sich ergebenden Rechte und Pflichten. Jugendliche sind lediglich bei der Abstimmung über Anträge, die finanzielle Verpflichtungen begründen sollen, nicht stimmberechtigt. Bei Wahlen besitzen sie nur das aktive Wahlrecht. Kinder haben kein Stimmrecht.

5. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der am Tennissport interessiert ist und die Vereinssatzung als verbindlich anerkennt. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen, der über die Aufnahme oder Nichtaufnahme endgültig entscheidet.

6. Jedes Mitglied kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Jahres aus dem Verein austreten. Der Austritt kann mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz ändert. Die Mitgliedschaft muß beim Vorstand schriftlich gekündigt werden. Der Kündigung ist die Mitgliedskarte des Vereins beizufügen. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben zuvor dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. Die Mitgliedschaft ruht auf Antrag, wenn das Mitglied für mehr als 6 Monate den Raum Rheinbach verläßt oder wegen Krankheit nicht in der Lage ist, den Tennissport auszuüben.

7. Über den Aussschluß eines Mitgliedes beschließt nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes der erweiterte Vorstand. Auf Antrag eines ausgeschlossenen Mitgliedes, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungs-Beschlusses beim Vorstand gestellt werden muß, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß endgültig mit Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft oder den Zweck des Vereins, das Vorliegen ehrenrühriger Tatsachen sowie die Nichtzahlung des Beitrages, wenn dieser länger als ein Jahr aussteht.

8. Der Verein erhebt Jahresbeiträge und Eintrittsgelder. Diese können für ordentliche, außerordentliche Mitglieder, weitere Mitglieder einer Familie, Stutenten, Schüler , Jguentliche und für den Fall des Ruhens der Mitglieder gestaffelt sein.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auf schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitlgieder erhalten sie keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ausgenommen Zuschüsse zu sportlichen Veranstaltungen). Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Größere Anschaffungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Vorstandmitglieder.

9. Der Spielbetrieb auf den Plätzen regelt eine für jeden verbindliche Platz- und Spielordnung. Den besonderen Anordnungen des 1. Vorsitzenden und des Sportobmannes bzw. Jugendwartes ist Folge zu leisten.

10. Vor Ermittlung einer Mehrheit vor Wahlen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen von den abgegebenen Stimmen abgezogen. Nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder können sich an der Wahl beteiligen.

11. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem
- Schatzmeister.
Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich der
- Sozialwart
- Sportobmann
- Jugendwart und der
- Schriftwart.

Zur Vertretung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zusammen oder einer von ihnen zusammen mit dem Schatzmeister befugt.

Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und in verschiedenen Wahlgängen gewählt. Liegen mehrere Vorschläge vor, ist eine geheime Wahl erforderlich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Vorstand ist alle zwei Jahre neu zu wählen. Die Wahl soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres erfolgen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bleibt das alte Mitglied im Amt. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtszeit vorgenommen. Die erste Neuwahl erfolgt in den ersten drei Monaten des Jahres 1978.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist ermächtigt, Hilfskräfte gegen Bezahlung einzustellen.

12. Nach Abschluß des Kalenderjahres, bis spätestens Ende März des folgenden Jahres, hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. Diese wird durch einfachen Brief oder Drucksache einberufen, der bzw. die mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zur Post aufzugeben oder anderweitig zuzustellen ist.

Obligatorische Tagungspunkte sind:
1. Bericht des Vorstandes
2. Rechnungslegung
3. Entlastung des Vorstandes (nur alle 2 Jahre oder vor Ersatzwahlen für evtl. ausgeschiedene Vorstandsmitglieder)
4. Neuwahl des Vorstandes (nur alle 2 Jahre, es sei denn, eine Ersatzwahl wird vorgenommen)

5. Wahl von zwei Kassenprüfern
6. Anträge
7. Verschiedenes

Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Für die Vorstandswahlen kann die Versammlung einen Versammlungsleiter wählen. Über den Versammlungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen; die gefaßten Beschlüsse sind darin aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Außerordentliche Mitliederversammlungen können jederzeit stattfinden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Der Antrag muß die zu behandelnde Tagesordnung enthalten.

13. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zum Zwecke der anderweitig körperlichen Ertüchtigung durch den Beschluß der Mitgliederversammlung einem oder mehreren sporttreibenden Vereinen zu übertragen, der bzw. die gemeinnützig sein und seinen bzw. ihren Sitz in Rheinbach haben müssen. Eine Auszahlung an die Mitglieder findet nicht statt.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 1976 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Im Original gezeichnet:
Der Vorstand des
TK am Stadtwald